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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs3;Rechtssatz
Betriebseinnahmen sind alle geldwerten Zuwendungen, die durch den Betrieb des Abgabepflichtigen veranlasst sind, wobei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt. Werden etwa Geschäftsbeziehungen unterhalten und erbringt ein Vertragspartner neben dem unmittelbaren Entgelt weitere freiwillige Zuwendungen, sind auch diese Zuwendungen Betriebseinnahmen, sofern sie in Verbindung mit den Geschäftsbeziehungen stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000130020.X01Im RIS seit
17.07.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013