RS Vwgh 2002/3/27 96/13/0069

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Veröffentlicht am 27.03.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z1;
EStG 1988 §27;

Rechtssatz

Auch Beschränkungen, welche die Weitergabe der Aktien erschweren und Verpflichtungen, welche den Abgabepflichtigen gegebenenfalls zu deren Verkauf zwingen, vermögen deren Eigenschaft als private Kapitalanlage nicht zu beseitigen. Das gilt auch für den Fall, dass der Abgabepflichtige nach eigenen Angaben durch den Aktienerwerb Möglichkeiten eines Einflusses auf seine Arbeitgeberin erlangt habe, und der Druck, der "Unternehmensphilosophie" in einem Konzern zu folgen, Beweggrund für den Aktienkauf gewesen sein sollte. (Hier: Die Abgabenbehörde hat zu Recht die Anerkennung der Schuldzinsen für Fremdmittel, die vom Abgabepflichtigen zur Anschaffung von Aktien des Dienstgebers -

der Abgabepflichtige ist dessen Geschäftsführer - aufgewendet worden sind, als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verweigert.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996130069.X03

Im RIS seit

17.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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