RS Vwgh 2002/3/27 96/13/0069

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Veröffentlicht am 27.03.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0147 E 18. Dezember 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur Anschaffung von Aktien aufgenommen worden sind, sind bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zu berücksichtigen (Hinweis E 27.2.1985, 84/13/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996130069.X02

Im RIS seit

17.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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