RS Vwgh 2002/3/27 2001/13/0071

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Veröffentlicht am 27.03.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage oder der Liquidität der Gesellschaft lassen für sich allein noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Honorierung des Geschäftsführers zu (Hinweis E 19. Dezember 2001, 2001/13/0091; E 17. Oktober 2001, 2001/13/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130071.X02

Im RIS seit

17.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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