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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art51;Rechtssatz
Zwar mag es zutreffen, dass die Bedachtnahme auf das "jeweilige Bundesfinanzgesetz" in § 19 Abs 1 PrivSchG in einem theoretischen Sinn auf eine andere Normsetzungsautorität verweist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt in solchen Konstruktionen aber keine verfassungswidrige dynamische Verweisung, sondern ein "Anknüpfen" an Normen einer fremden Rechtsetzungsautorität vor (vgl zB VfSlg 12384/1990 und 13501/1993). Auch aus dem früheren Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 3263/1957 ergibt sich nichts anderes. Dass ein bundesfinanzgesetzlicher Ansatz eine bundesgesetzliche Ermächtigung nicht zu ersetzen vermag, hat mit der Frage, ob der Bundesgesetzgeber am Bundesfinanzgesetz in der hier relevanten Form anknüpfen kann, nichts zu tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995100265.X02Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011