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70/08 PrivatschulenNorm
PrivSchG 1962 §17;Rechtssatz
Das PrivSchG sieht keine - im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu vollziehende - Subventionierung der nicht konfessionellen Privatschulen durch Leistung der im § 19 Abs 3 PrivSchG geregelten "Vergütung" vor. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist zwar der Schulerhalter gemäß § 21 Abs 3 PrivSchG zu hören, der Schulerhalter hat bei Ablehnung eines Lehrers allerdings keinen Anspruch auf Zuweisung eines anderen Lehrers oder Leistung einer finanziellen Vergütung; ausführliche Begründung im Erkenntnis; vgl etwa die Hinweise bei Jonak/Kövesi,
Das österreichische Schulrecht, 5. Aufl (1993), 1197 ff.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995100256.X03Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011