RS Vwgh 2002/3/28 95/10/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2002
beobachten
merken

Index

70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §17;
PrivSchG 1962 §19 Abs3;
PrivSchG 1962 §20;
PrivSchG 1962 §21 Abs3;

Rechtssatz

Das PrivSchG sieht keine - im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu vollziehende - Subventionierung der nicht konfessionellen Privatschulen durch Leistung der im § 19 Abs 3 PrivSchG geregelten "Vergütung" vor. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist zwar der Schulerhalter gemäß § 21 Abs 3 PrivSchG zu hören, der Schulerhalter hat bei Ablehnung eines Lehrers allerdings keinen Anspruch auf Zuweisung eines anderen Lehrers oder Leistung einer finanziellen Vergütung; ausführliche Begründung im Erkenntnis; vgl etwa die Hinweise bei Jonak/Kövesi,

Das österreichische Schulrecht, 5. Aufl (1993), 1197 ff.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1995100256.X03

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten