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70/08 PrivatschulenNorm
PrivSchG 1962 §19 Abs1;Rechtssatz
§ 21 Abs 3 PrivSchG verweist ausdrücklich (nur) auf § 19 Abs 1 leg cit; hätte der Gesetzgeber den nicht konfessionellen Privatschulen einen Anspruch auf Geldersatz im Fall der "Unmöglichkeit" der Zuweisung eines Lehrers einräumen wollen, wäre die Beschränkung des Verweises auf den Abs 1 der Regelung betreffend die Art der Subventionierung unverständlich. Im Übrigen ergibt auch eine systematische, § 19 Abs 3 PrivSchG mit § 20 leg cit in Beziehung setzende Interpretation, dass es sich dabei um eine Sonderregelung für konfessionelle Privatschulen handelt. Diesen dürfen nämlich gemäß § 20 Abs 1 PrivSchG nur solche Lehrer als lebende Subventionen zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantragt oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt. Wird ein solcher Einwand erhoben, ist die Zuweisung eines Lehrers nach § 19 Abs 1 PrivSchG "nicht möglich" und eine entsprechende Vergütung im Sinne des § 19 Abs 3 zu leisten. Für nicht konfessionelle Privatschulen trifft das Gesetz eine entsprechende Regelung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995100265.X05Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011