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70/08 PrivatschulenNorm
PrivSchG 1962 §19 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass § 21 Abs. 3 PrivSchG hinsichtlich der Art der Subventionierung nur auf § 19 Abs. 1 PrivSchG, nicht aber auf § 19 Abs. 3 PrivSchG verweist, folgt, dass das Gesetz - soweit ein im Wege der hoheitlichen Verwaltung zu vollziehendes Verfahren in Rede steht - eine Subventionierung ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als "lebende Subventionen" (§ 19 Abs. 1 PrivSchG), deren Kosten vom Bund zu tragen sind, vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995100265.X07Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011