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70/08 PrivatschulenNorm
PrivSchG 1962 §19 Abs1 lita;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall nach Maßgabe des Bundesfinanzgesetzes 2002 Mittel für Subventionen zum Personalaufwand der vom beschwerdeführenden Verein finanzierten Privatschule unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs. 1 lit. a PrivSchG nicht zur Verfügung stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995100265.X06Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011