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70/08 PrivatschulenNorm
PrivSchG 1962 §21 Abs1;Rechtssatz
Der Auffassung, im Bundesfinanzgesetz müssten auf Grund von Schätzungen und Erfahrungswerten unter allen Umständen Mittel zur Subventionierung nicht konfessioneller Privatschulen bereit gestellt werden, ist entgegen zu halten, dass die konkrete gesetzliche Regelung des § 21 PrivSchG klar erkennen lässt, dass dem Subventionswerber ein von den zur Verfügung gestellten Mitteln unabhängiger Anspruch (in bestimmter oder bestimmbarer Höhe) nicht eingeräumt ist (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 20. Juni 1994, Zl 90/10/0075). Das Subventionsverhältnis ist mehrstufig geregelt, wobei es in einer ersten Stufe am Bundesfinanzgesetzgeber liegt, ob er überhaupt Mittel zur Subventionierung zur Verfügung stellt. Werden solche zu verteilende Subventionsmittel zur Verfügung gestellt, so ist von der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Abs 1 PrivSchG in einer zweiten Stufe ein ordnungsgemäßes Verteilungsverfahren - mit Anspruch des Subventionswerbers auf dieses - durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995100265.X03Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011