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19/05 MenschenrechteNorm
MRKZP 01te Art2;Rechtssatz
Anders als bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen besteht für nicht konfessionelle Privatschulen kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Juni 1994, Zl 90/10/0075); vielmehr hängt es vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab, ob überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind. Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nicht konfessioneller Privatschulen kann deshalb nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angesehen werden, weil die öffentlichen Schulen - ebenso wie die nicht konfessionellen Privatschulen - interkonfessionell sind, und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Art 2 des 1. Zusatzprotokolles zur MRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995100265.X01Im RIS seit
13.06.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011