RS Vwgh 2002/3/28 95/10/0265

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Veröffentlicht am 28.03.2002
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Index

19/05 Menschenrechte
70/08 Privatschulen

Norm

MRKZP 01te Art2;
PrivSchG 1962 §21;

Rechtssatz

Anders als bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen besteht für nicht konfessionelle Privatschulen kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Juni 1994, Zl 90/10/0075); vielmehr hängt es vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab, ob überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind. Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nicht konfessioneller Privatschulen kann deshalb nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angesehen werden, weil die öffentlichen Schulen - ebenso wie die nicht konfessionellen Privatschulen - interkonfessionell sind, und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Art 2 des 1. Zusatzprotokolles zur MRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1995100265.X01

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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