RS Vwgh 2002/3/28 95/10/0256

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Veröffentlicht am 28.03.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
70/08 Privatschulen

Norm

B-VG Art51;
PrivSchG 1962 §17;
PrivSchG 1962 §21 Abs1;

Rechtssatz

§ 21 Abs 1 PrivSchG bestimmt, dass der Bund für Privatschulen, die nicht unter § 17 leg cit fallen, nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel unter bestimmten Voraussetzungen Subventionen zum Personalaufwand gewähren kann. Ob Mittel zur Verfügung stehen, richtet sich somit nach dem "jeweiligen Bundesfinanzgesetz". Der Begriff "jeweiligen" ist so zu verstehen, dass der Beurteilung, ob Mittel zur Verfügung stehen, das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Bundesfinanzgesetz zu Grunde zu legen ist. Im Hinblick auf den "Einjährigkeitsgrundsatz" betreffend das Bundesfinanzgesetz (Art 51 B-VG) endet dessen Rechtsfolgenbereich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jeweils mit dem Ende des Jahres, für das es erlassen wurde. Eine Entscheidung über ein Subventionsansuchen, die "nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel" zu ergehen hat, kann somit nur dann (wenn solche Mittel zur Verfügung stehen) stattgebend sein, wenn jenes Bundesfinanzgesetz angewendet wird, das im Zeitpunkt der Entscheidung in Geltung steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1995100256.X01

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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