RS Vfgh 2003/9/29 B1731/01

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Veröffentlicht am 29.09.2003
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art9a
ZivildienstG §2 Abs1
ZivildienstG §28
ZivildienstG §28a Abs2

Leitsatz

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versorgung bei Zivildienstleistung durch Abweisung eines Antrags auf Gewährung einer Aushilfe mangels Auseinandersetzung mit der konkreten Verpflegungssituation des Beschwerdeführers bzw Erlassung eines Feststellungsbescheides

Rechtssatz

Der Bund ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch zur Gewährung der Aushilfe nach §28a Abs2 ZivildienstG verpflichtet, wenn dies zur Vermeidung einer Versorgungslücke beim Zivildienstleistenden notwendig ist (vgl E v 29.06.02, G275/01).

Die Gewährung der Aushilfe ist nicht bloß von Amts wegen wahrzunehmen (etwa dann, wenn die Aufsichtsbehörden entsprechende Pflichtverletzungen eines Rechtsträgers konstatieren). Vielmehr steht auch jedem Zivildienstleistenden jederzeit - also auch zwei Tage vor Ende seines Zivildienstes - das Recht zu, um Gewährung der Aushilfe mit der Begründung anzusuchen, dass der Rechtsträger seinen Verpflichtungen nach §28 Abs1 ZivildienstG nicht nachkomme.

Die Behörde hätte das Vorbringen des Einschreiters, vom Rechtsträger der Einrichtung nicht ausreichend verpflegt worden zu sein, jedenfalls dahin zu deuten gehabt, dass der Einschreiter für den Fall der Nichtgewährung der Aushilfe (auch) einen Feststellungsbescheid über seine Verpflegungssituation erwirken wollte.

Die belangte Behörde wäre weiters verhalten gewesen, die Frage der konkreten Verpflegungssituation des Beschwerdeführers vor Erlassung eines Feststellungsbescheides im Zuge eines Ermittlungsverfahrens zu klären, weil eben nur so überprüft werden kann, ob der Rechtsträger seiner Verpflichtung nach §28 Abs1 ZivildienstG, für eine angemessene Verpflegung der Zivildienstleistenden Sorge zu tragen, nachgekommen ist oder nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1731.2001

Dokumentnummer

JFR_09969071_01B01731_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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