RS Vwgh 2002/4/4 2002/08/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0023 E 22. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Da gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist, darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080023.X02

Im RIS seit

13.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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