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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/18/0023 E 22. März 1989 RS 1Stammrechtssatz
Da gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist, darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080023.X02Im RIS seit
13.08.2002Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011