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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Der Tatbestand der Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung als Reinigungskraft durch eine Notstandshilfe beziehende Juristin war im vorliegenden Fall verwirklicht, weil sie, sobald sie die Reserviertheit des Dienstgebers auf Grund ihrer Ausbildung bemerkt hatte, nicht umgehend klar stellte, dass sie die Beschäftigung trotz ihrer Ausbildung antreten wolle, und nicht zB darauf hinwies, dass sie schon lange arbeitslos ist und keine konkrete Stelle in Aussicht hat. Dadurch, dass sich die Arbeitslose statt dessen mit dem Dienstgeber "geeinigt" hatte, von einem weiteren persönlichen Vorstellungsgespräch abzusehen, ist ihre Intention zum Ausdruck gekommen, die Beschäftigung nicht bzw nur vorübergehend ausüben zu wollen (Hinweis 8. April 1997, 94/08/0072). Auch im weiteren Gesprächsverlauf hat die Arbeitslose der drohenden Nichteinstellung in keiner Weise entgegengewirkt. Sie hat vielmehr den Dienstgeber in dessen Auffassung bestärkt, dass nur eine vorübergehende Beschäftigung stattfinden würde. Damit ist aber das Gesamtverhalten der Arbeitslosen objektiv geeignet, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080062.X03Im RIS seit
08.08.2002Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012