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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/06/0199 E 5. Dezember 2000 RS 3 (hier: dies muss in gleicher Weise für eine Partei gelten, die gemäß § 42 Abs. 2 AVG persönlich zu der Verhandlung geladen wurde)Stammrechtssatz
Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG idF 1998/I/158, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060090.X02Im RIS seit
19.06.2002