RS Vwgh 2002/4/4 2000/06/0090

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0199 E 5. Dezember 2000 RS 3 (hier: dies muss in gleicher Weise für eine Partei gelten, die gemäß § 42 Abs. 2 AVG persönlich zu der Verhandlung geladen wurde)

Stammrechtssatz

Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG idF 1998/I/158, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060090.X02

Im RIS seit

19.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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