RS Vwgh 2002/4/4 2002/08/0066

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0201 E 14. Jänner 1993 RS 4 (hier ohne Klammerausdruck im RS-Text)

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat sich nach § 66 Abs 4 AVG mit der vorliegenden Verwaltungssache (hier: Unterschutzstellung eines Objektes nach dem DMSG) grundsätzlich in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen und kann den erstinstanzlichen Bescheid nach eigenen Sachverhaltsfeststellungen und eigener rechtlicher Beurteilung nach jeder Richtung hin abändern.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080066.X02

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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