RS Vwgh 2002/4/4 2001/06/0093

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;

Rechtssatz

Der gegenständliche Bauplatz ist im "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet", überlappend mit "allgemeinem Wohngebiet" gelegen. Mit der überschneidenden Widmung gemäß § 23 Abs. 5 lit. b (allgemeines Wohngebiet) und lit. c Stmk ROG (Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet) wurde der nachbarrechtliche Immissionsschutz dahingehend bestimmt, dass keine Betriebe errichtet werden dürfen, die dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen (lit. b), bzw. die keine dem Gebietscharakter eines Büro- und Geschäftsgebietes widersprechenden Belästigungen verursachen (lit. c).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060093.X02

Im RIS seit

19.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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