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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der gegenständliche Bauplatz ist im "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet", überlappend mit "allgemeinem Wohngebiet" gelegen. Mit der überschneidenden Widmung gemäß § 23 Abs. 5 lit. b (allgemeines Wohngebiet) und lit. c Stmk ROG (Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet) wurde der nachbarrechtliche Immissionsschutz dahingehend bestimmt, dass keine Betriebe errichtet werden dürfen, die dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen (lit. b), bzw. die keine dem Gebietscharakter eines Büro- und Geschäftsgebietes widersprechenden Belästigungen verursachen (lit. c).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060093.X02Im RIS seit
19.06.2002