RS Vwgh 2002/4/4 2000/06/0143

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
BauO Tir 1989 §27 Abs2;
BauO Tir 1989 §28 Abs2;

Rechtssatz

Ein Verbesserungsauftrag ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Verbesserungsauftrag nur dann zulässig gewesen wäre, wenn jede der eingeforderten Unterlagen bzw. Angaben im Sinne des § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Tir BauO 1989 für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach der Tir BauO 1989 und den Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060143.X02

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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