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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Ein Verbesserungsauftrag ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Verbesserungsauftrag nur dann zulässig gewesen wäre, wenn jede der eingeforderten Unterlagen bzw. Angaben im Sinne des § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Tir BauO 1989 für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach der Tir BauO 1989 und den Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060143.X02Im RIS seit
06.08.2002