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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Auffassung, dass von Umfassungswänden gemäß § 4 Z. 27 Stmk BauG 1995 nur dann gesprochen werden könne, wenn diese Wände ein Bauwerk allseits umschließen, findet im Gesetz keine Deckung. Unter Umfassungswänden sind nach außen abschließende Wände zu verstehen (Hinweis E vom 27. November 1990, 89/05/0026, VwSlg 13325 A/1990). Nach § 4 Z. 28 zweiter Satz leg. cit. sind jedenfalls Garagen als Gebäude zu qualifizieren, die die Voraussetzungen gemäß § 4 Z. 28 erster Satz Stmk BauG 1995 nicht erfüllen und somit danach keine Gebäude sind, aber den Voraussetzungen des § 4 Z. 27 7. Unterbegriff Stmk BauG 1995 entsprechen. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob § 4 Z. 28 zweiter Satz Stmk BauG 1995 auch Garagen erfasst, die auch als Gebäude iSd § 4 Z. 28 erster Satz leg. cit. zu beurteilen wären. Das verfahrensgegenständliche Bauwerk ist zu maximal 48,8 Prozent von Seitenflächen bzw. Umfassungswänden umschlossen. Die unverschließbaren Öffnungen machen 51,2 Prozent - also mehr als ein Drittel - der Gesamtfläche der Umfassungswände aus. Da für die Qualifikation als offene Garage unverschließbare Öffnungen in der Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände notwendig sind, handelt es sich um eine offene Garage iSd § 4 Z. 27 7. Unterbegriff Stmk BauG 1995 und somit um ein Gebäude iSd § 4 Z. 28 leg. cit.. Im Hinblick auf diese Umfassungswände kann aber auch keine Rede davon sein, es lägen bloße Abstellflächen mit Schutzdächern vor, wie sie in § 4 Z. 27
7. Unterbegriff letzter Satz leg. cit. genannt sind.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060090.X03Im RIS seit
19.06.2002