RS Vwgh 2002/4/4 97/08/0468

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §14;
AlVG 1977 §18 Abs8 idF 1992/833;
AlVG 1977 §39;
B-VG Art7;

Rechtssatz

Es kann nicht als unsachlich erachtet werden, wenn der Gesetzgeber die Begünstigung des § 18 Abs 8 AlVG nur unter der Voraussetzung gewährt, dass der Kündigungsschutz der Eltern nach dem Ende des Karenzurlaubs noch aufrecht ist und es dann in der vorgesehenen Weise zur Beendigung des Dienstverhältnisses kommt, während er in anderen Fällen von Arbeitslosigkeit im Anschluss an einen Karenzurlaub (hier: nach Betriebsstilllegung) trotz nach dem Karenzurlaub noch erworbener, aber eben nach § 14 AlVG nicht ausreichender Anwartschaftszeiten nur im Falle der Bedürftigkeit durch Gewährung von Sondernotstandshilfe im Sinne des § 39 AlVG Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung zubilligt (Hinweis E 23. April 1996, 96/08/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080468.X03

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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