RS Vwgh 2002/4/4 99/08/0062

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs4;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulares innerhalb der in § 46 Abs 1 zweiter und dritter Satz genannten Frist an (Hinweis E 7. Juli 1992, 92/08/0097). Dabei bildet der Nachweis des Anspruches nach § 46 Abs 4 AlVG kein Erfordernis für die Geltendmachung, sondern für die Entscheidung über den nach Abs 1 geltend gemachten Anspruch (Hinweis auf das zu der mit § 46 Abs 4 AlVG 1977 vergleichbaren Bestimmung des § 46 Abs 3 AlVG 1958 ergangene Erkenntnis vom 13. September 1967, 389/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080062.X01

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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