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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0335/73 E 26. Juni 1974 VwSlg 8644 A/1974 RS 1Stammrechtssatz
Die Vornahme von Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane kann, sofern sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den ggst. Bescheid ergeben, als Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem VwGH geltend gemacht werden. Die Amtshandlung ist also nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEinfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080062.X05Im RIS seit
08.08.2002Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012