RS Vwgh 2002/4/4 2002/08/0062

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0335/73 E 26. Juni 1974 VwSlg 8644 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vornahme von Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane kann, sofern sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den ggst. Bescheid ergeben, als Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem VwGH geltend gemacht werden. Die Amtshandlung ist also nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEinfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080062.X05

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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