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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §18 Abs8 lita idF 1992/833;Rechtssatz
Der in § 18 Abs 8 lit b AlVG angenommene rechtliche Weiterbestand des dem Karenzurlaub zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses über das Ende des Karenzurlaubs hinaus würde das in lit a legcit normierte zusätzliche Erfordernis der Beschäftigungsaufnahme überflüssig machen, wenn damit ebenfalls nur der Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses und das Aufleben der (vollen) gegenseitigen arbeitsrechtlichen Ansprüche nach dem Ende des Karenzurlaubs gemeint wäre. Da bei der Norminterpretation aber nicht zu unterstellen ist, dass der Gesetzgeber inhaltsleere oder überflüssige Anordnungen getroffen hat, setzt der Anspruch auf Ausbildungsarbeitslosengeld grundsätzlich die tatsächliche Wiederaufnahme der Beschäftigung voraus (Hinweis E 23. April 1996, 96/08/0058, in dem der Bezug einer Kündigungsentschädigung nach Konkurs des Arbeitgebers der tatsächlichen Aufnahme einer Beschäftigung, wie er im § 18 Abs 8 lit a AlVG gefordert ist, nicht gleichgehalten worden ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080468.X01Im RIS seit
08.08.2002