RS Vwgh 2002/4/4 97/08/0468

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §18 Abs8 lita idF 1992/833;
AlVG 1977 §18 Abs8 litb idF 1992/833;

Rechtssatz

Der in § 18 Abs 8 lit b AlVG angenommene rechtliche Weiterbestand des dem Karenzurlaub zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses über das Ende des Karenzurlaubs hinaus würde das in lit a legcit normierte zusätzliche Erfordernis der Beschäftigungsaufnahme überflüssig machen, wenn damit ebenfalls nur der Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses und das Aufleben der (vollen) gegenseitigen arbeitsrechtlichen Ansprüche nach dem Ende des Karenzurlaubs gemeint wäre. Da bei der Norminterpretation aber nicht zu unterstellen ist, dass der Gesetzgeber inhaltsleere oder überflüssige Anordnungen getroffen hat, setzt der Anspruch auf Ausbildungsarbeitslosengeld grundsätzlich die tatsächliche Wiederaufnahme der Beschäftigung voraus (Hinweis E 23. April 1996, 96/08/0058, in dem der Bezug einer Kündigungsentschädigung nach Konkurs des Arbeitgebers der tatsächlichen Aufnahme einer Beschäftigung, wie er im § 18 Abs 8 lit a AlVG gefordert ist, nicht gleichgehalten worden ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080468.X01

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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