RS Vwgh 2002/4/4 97/08/0468

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2002
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §18 Abs8 idF 1992/833;

Rechtssatz

Der VwGH vermag sich der Ansicht, die endgültige Schließung eines Betriebes während des Karenzurlaubes sei einer Beschäftigungsaufnahme mit anschließender Kündigung durch den Arbeitgeber gleichzuhalten (so - nicht näher begründend - Knöfler, Kommentar zum Mutterschutzgesetz3, Erläuterung 13 zu § 10; dagegen - ebenfalls nicht näher begründend - Weikinger, Kommentar zum AlVG, Abschn. Ausbildungs-Arbeitslosengeld, Lieferung Mai 1998, Kap 2 - 101) nicht anzuschließen (mit ausführlicher Erläuterung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080468.X02

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten