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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs6 litb idF 1995/297;Rechtssatz
Eine Zurechnung einer Liegenschaft zu einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb setzt voraus, dass keine Aufgabe der Bewirtschaftung dieser Liegenschaft vorliegt ("Brache", Hinweis auf das zur Anrechnung von Einkommen auf die Notstandshilfe ergangene Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, 96/08/0274). Es sind nur die Einheitswerte solcher land(forst)wirtschaftlichen Flächen zu berücksichtigen, die im Rahmen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes in die Bewirtschaftung einbezogen sind, wobei die zeitweilige Unterbrechung der Nutzung einzelner Flächen aus agrartechnischen Gründen (im Unterschied zu dem im Erkenntnis vom 27. Juni 1980, 2869, 2870/78, behandelten "Grasvernichtungsfall") nicht schadet (Hinweis E 16. April 1991, 90/08/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080479.X05Im RIS seit
08.08.2002