RS Vwgh 2002/4/4 97/08/0479

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litb idF 1995/297;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Eine Zurechnung einer Liegenschaft zu einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb setzt voraus, dass keine Aufgabe der Bewirtschaftung dieser Liegenschaft vorliegt ("Brache", Hinweis auf das zur Anrechnung von Einkommen auf die Notstandshilfe ergangene Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, 96/08/0274). Es sind nur die Einheitswerte solcher land(forst)wirtschaftlichen Flächen zu berücksichtigen, die im Rahmen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes in die Bewirtschaftung einbezogen sind, wobei die zeitweilige Unterbrechung der Nutzung einzelner Flächen aus agrartechnischen Gründen (im Unterschied zu dem im Erkenntnis vom 27. Juni 1980, 2869, 2870/78, behandelten "Grasvernichtungsfall") nicht schadet (Hinweis E 16. April 1991, 90/08/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080479.X05

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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