RS Vwgh 2002/4/4 2002/08/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0084 E 19. Juni 1990 VwSlg 13227 A/1990 RS 5

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Wahrheitsforschung geht nicht soweit, in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen, sondern nur insoweit, als Anhaltspunkte aus den Akten dazu Veranlassung geben.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080021.X02

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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