RS Vfgh 2003/9/30 B421/00

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Veröffentlicht am 30.09.2003
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung der Verordnung der Stadtgemeinde St. Veit a.d. Glan vom 26.02.98, mit der ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird, mit E v 30.09.03, V60/03.

Die Aufhebung einer Verordnung wirkt auf den Anlassfall zurück. Es ist darum so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte, was hier - da die aufgehobene Verordnung ohne ausdrückliche Außerkrafttretensbestimmung dem Teilbebauungsplan Gruppenwohnbau Wayerfeld vom 27.10.94 gemäß §25 Abs3 Krnt GemeindeplanungsG 1995 nicht derogiert hätte - dazu führt, dass diese frühere Verordnung wieder auflebt (vgl VfSlg 8994/1980, 11024/1986).

Die Anwendung der als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnung durch die belangte Behörde führte dazu, dass im Bauverfahren der Teilbebauungsplan Gruppenwohnbau Wayerfeld nicht angewendet wurde. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition der Beschwerdeführer nachteilig war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Derogation materielle, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B421.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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