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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die (u.a.) dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Eine solche wesentliche Erschwernis könnte dann gegeben sein, wenn die zugewiesene Beschäftigung einen Aufgabenkreis umfasst, der im Verhältnis zur bisherigen Tätigkeit des Arbeitslosen so steht wie der eines Hilfsarbeiters zu dem eines Facharbeiters. Zu den in Frage kommenden konkreten Aufgabenkreisen sind Ermittlungen durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080021.X01Im RIS seit
13.08.2002