RS Vwgh 2002/4/4 2002/08/0021

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die (u.a.) dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Eine solche wesentliche Erschwernis könnte dann gegeben sein, wenn die zugewiesene Beschäftigung einen Aufgabenkreis umfasst, der im Verhältnis zur bisherigen Tätigkeit des Arbeitslosen so steht wie der eines Hilfsarbeiters zu dem eines Facharbeiters. Zu den in Frage kommenden konkreten Aufgabenkreisen sind Ermittlungen durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080021.X01

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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