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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16 Abs3 idF 1995/297;Rechtssatz
Erfolgt der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen, hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte (Hinweis E 8. März 1994, 93/08/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080001.X02Im RIS seit
14.08.2002Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011