RS Vwgh 2002/4/4 2002/08/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Da die Arbeitslose (hier Juristin) keinen Versuch unternommen hat, die Beschäftigung als Reinigungskraft trotz ihrer Qualifikation zu erhalten, sondern sich mit dem Dienstgeber geeinigt hat, von einem weiteren Vorstellungsgespräch abzusehen, hat sie die Folge der Nichteinstellung zumindest billigend in Kauf genommen (Hinweis E 20. Februar 2002, 99/08/0104). Dadurch liegt aber bedingter Vorsatz der Arbeitslosen vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080062.X04

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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