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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Da die Arbeitslose (hier Juristin) keinen Versuch unternommen hat, die Beschäftigung als Reinigungskraft trotz ihrer Qualifikation zu erhalten, sondern sich mit dem Dienstgeber geeinigt hat, von einem weiteren Vorstellungsgespräch abzusehen, hat sie die Folge der Nichteinstellung zumindest billigend in Kauf genommen (Hinweis E 20. Februar 2002, 99/08/0104). Dadurch liegt aber bedingter Vorsatz der Arbeitslosen vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080062.X04Im RIS seit
08.08.2002Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012