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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AlVG 1977 §12 Abs6 litb idF 1995/297;Rechtssatz
Werden auf einer sonst brach liegenden Wiese lediglich der Landschaftserhaltung dienende, mit Fördergeldern finanzierte Mäharbeiten erbracht und wird mit dem gemähten Gras nicht in einer Art verfahren, die - nach dem mit dem Mähen verfolgten Zweck - auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, so stellt dies in Ermangelung eines (zumindest auch) auf Hervorbringung pflanzlicher Erzeugnisse gerichteten Zweckes keinen Gegenstand eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 5 Abs 1 LAG dar (Hinweis E 4. Oktober 2001, 97/08/0643).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080479.X06Im RIS seit
08.08.2002