RS Vwgh 2002/4/4 97/08/0479

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2002
beobachten
merken

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litb idF 1995/297;
BSVG §2 Abs1 Z1;
LAG §5 Abs1;

Rechtssatz

Werden auf einer sonst brach liegenden Wiese lediglich der Landschaftserhaltung dienende, mit Fördergeldern finanzierte Mäharbeiten erbracht und wird mit dem gemähten Gras nicht in einer Art verfahren, die - nach dem mit dem Mähen verfolgten Zweck - auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, so stellt dies in Ermangelung eines (zumindest auch) auf Hervorbringung pflanzlicher Erzeugnisse gerichteten Zweckes keinen Gegenstand eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 5 Abs 1 LAG dar (Hinweis E 4. Oktober 2001, 97/08/0643).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080479.X06

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten