RS Vwgh 2002/4/4 97/08/0479

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1091;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb idF 1995/297;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Eine Zurechnung des auf eine bestimmte Liegenschaft bezogenen Teiles des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an den Beschwerdeführer ist dann vorzunehmen, wenn er auf der betreffenden, in seinem (Mit)Eigentum stehenden land(forst)wirtschaftlichen Grundfläche einen Betrieb führt oder wenn dieser Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr geführt wird, dh er aus den im Betrieb getätigten Rechtsgeschäften berechtigt oder verpflichtet wird. Ein diese sachenrechtliche Zuordnung verändernder Umstand kann im Abschluss eines Pachtvertrages liegen. Der Verpachtung steht jede Überlassung der Nutzung und Übertragung der damit verbundenen Lasten insofern gleich, als das wirtschaftliche Zurechnungssubjekt des Betriebes wechseln soll, wobei es gleichgültig ist, ob der Vertrag als entgeltliche Nutzungsvereinbarung, als Pachtvertrag oder als Vereinbarung eines Fruchtgenussrechtes (um)zudeuten ist (Hinweis E 21. April 1998, 97/08/0541).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080479.X04

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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