RS Vwgh 2002/4/4 98/06/0157

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauPolG Slbg 1973 §20 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Es bildet keinen Verfahrensmangel, wenn der Sachverständige, der in erster Instanz das für die Erteilung des (baupolizeilichen) Auftrags maßgebliche Gutachten erstattet hat, im Berufungsverfahren die Erfüllung des behördlichen Auftrags überprüft und die für die Feststellung des Sachverhalts erforderliche Befunderhebung durchführt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998060157.X02

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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