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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es bildet keinen Verfahrensmangel, wenn der Sachverständige, der in erster Instanz das für die Erteilung des (baupolizeilichen) Auftrags maßgebliche Gutachten erstattet hat, im Berufungsverfahren die Erfüllung des behördlichen Auftrags überprüft und die für die Feststellung des Sachverhalts erforderliche Befunderhebung durchführt.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998060157.X02Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009