RS Vwgh 2002/4/4 99/06/0084

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Nachbarin wurde durch die Unterlassung des Ausspruchs einer Verpflichtung zur Grundabtretung im Widmungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt, da auf einen solchen Ausspruch nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 niemand ein subjektives Recht besitzt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999060084.X05

Im RIS seit

20.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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