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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Nachbarin wurde durch die Unterlassung des Ausspruchs einer Verpflichtung zur Grundabtretung im Widmungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt, da auf einen solchen Ausspruch nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 niemand ein subjektives Recht besitzt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999060084.X05Im RIS seit
20.12.2002