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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Wenn ein Arbeitsloser beim Versuch, eine Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter zu erlangen, gegenüber dem Vertreter des potenziellen Dienstgebers zum Ausdruck bringt, (an sich) eine Büroarbeit zu suchen, so kann im - nach der Rechtsprechung anzustellenden - Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen nicht bezweifelt werden, dass er mit einer solchen Äußerung sein Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080029.X01Im RIS seit
14.08.2002