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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 61 Abs. 2 lit. c Steiermärkische Bauordnung 1968 hat der Nachbar ein Recht auf gesetzmäßige Handhabung des Planungsermessens bei der Festsetzung der Bebauungsgrundlagen (§ 3 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968), soweit sie auch der Wahrung von Nachbarinteressen dienen (vgl. das E vom 4. Mai 1972, 2125/71, VwSlg 8228 A/1972). Der Nachbar hat daher ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Ausübung des Planungsermessens hinsichtlich der Festsetzung der Bebauungsweise, der Bebauungsdichte oder des Bebauungsgrades (vgl. die bei Hauer, Stmk. Baurecht, 2.Aufl., E 38 und 39 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Im Hinblick auf die Anordnung betreffend die Zufahrt zum Baugrundstück kommt dem Nachbarn kein subjektives Recht zu.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Ermessen besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999060084.X04Im RIS seit
20.12.2002