RS Vwgh 2002/4/4 2002/08/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0145 E 28. März 1989 RS 3(hier nur erster Halbsatz)

Stammrechtssatz

Parteiengehör kann auch telefonisch gewährt werden, wenn dadurch die Möglichkeit der Partei, zu einem bestimmten Beweisergebnis hinreichend Stellung zu nehmen, gewährleistet ist (Hinweis E 23.9.1988, 88/11/0085).

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080023.X03

Im RIS seit

13.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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