RS Vwgh 2002/4/5 2002/18/0021

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Veröffentlicht am 05.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/19/0025 E 23. November 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 vorliegt, ist ausschließlich maßgeblich, dass sich der Fremde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluss an eine mit einem Reisevisum erfolgten Einreise im Bundesgebiet aufhält(Hinweis E 12. 2. 1999, 98/19/0238).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180021.X05

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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