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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit des generellen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung in einer Abgabenordnung angesichts des Rechtsschutzrisikos einer lediglich geringfügigen Vermögensbelastung; Stundung und Nachsicht zum Ausgleich von Härten im Einzelfall möglichRechtssatz
Keine Verfassungswidrigkeit des §113 Vlbg AbgabenverfahrensG, LGBl 23/1984.
Ist im Zusammenhang mit der Erlassung eines Abgabenbescheides eine Rechtsfrage echt strittig, so führt der generelle Ausschluß der aufschiebenden Wirkung nach §113 Vlbg AbgabenverfahrensG zwar dazu, daß die strittige Abgabenschuld vorläufig entrichtet und finanziert werden muß. Die vorgesehene Zinsenhöhe ist - jedenfalls im Regelfall - geeignet, auch den Vermögensschaden bei einer notwendigen Fremdfinanzierung auszugleichen (siehe hiezu §86a leg cit).
Relativ geringfügige finanzielle Belastung im Bereich einer Landesabgabenordnung; einfache Handhabbarkeit des Zinsenausgleichsverfahrens.
Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er in einem Bereich, in dem das Rechtsschutzrisiko typischerweise in einer relativ geringfügigen Vermögensbelastung besteht, auf ein kompliziertes Verfahren der ex-ante-Vermeidung des Vermögensschadens verzichtet, wenn er an dessen Stelle einen vollen ex-post-Ausgleich vorsieht.
Stundung und Nachsicht zum Ausgleich von Härten im Einzelfall vorgesehen; Vorschreibung von Stundungszinsen gemäß §86 Abs2 Vlbg AbgabenverfahrensG im Ermessen der Behörde.
Der Gerichtshof geht hinsichtlich der Nachsicht davon aus, daß §102 leg cit jedenfalls in verfassungskonformer Weise so ausgelegt werden kann, daß die (nach §124a leg cit widerrufbare) Nachsicht in sachgerechter Ermessensausübung zu gewähren ist, wenn der Abgabepflichtige sich in besonderen finanziellen Schwierigkeiten befindet oder die sofortige Entrichtung der Abgabe mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre.
(Anlaßfall B910/02, B v 02.10.03, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).
Schlagworte
Finanzverfahren, Einhebung (Abgabe), Vollstreckbarkeit (Finanzverfahren), Nachsicht, Stundung, Zinsen, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G378.2002Dokumentnummer
JFR_09968998_02G00378_01