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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 lita idF 1995/507;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/18/0086 E 30. Mai 2001 RS 1(hier: Passversagungsgrund iSd §14 Abs1 Z3 lita PassG 1992 idF 1995/507, wobei die Passbehörde die Äußerungen der im Strafverfahren tätigen Behörden - die Staatsanwaltschaft hat sich mit Hinweis auf die Fluchtgefahr der Antragstellerin gegen die Ausstellung eines Reisepasses an die Antragstellerin ausgesprochen - als Tatsache iSd § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. a legcit mitberücksichtigen darf.)Stammrechtssatz
Die Passbehörde hat die Frage des Vorliegens eines Grundes für die Entziehung eines Reisepasses nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichts bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung gebunden zu sein (Hinweis E 31.Mai 2000, 98/18/0354).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999180164.X02Im RIS seit
01.07.2002Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012