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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §35;Rechtssatz
Sowohl bei der Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes iSd § 38 Abs. 1 Z 2 FrG 1997 iVm der Aufenthaltsverfestigung im Sinn des § 35 FrG 1997 als auch bei der Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 38 Abs. 1 Z 3 FrG 1997 iVm § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz kommt es auf jenen Zeitraum an, der vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten der für das Aufenthaltsverbot in ihrer Gesamtheit maßgeblichen Umstände liegt (Hinweis E 14. November 2000, 98/18/0166). Zu § 35 FrG 1997 führen die Gesetzesmaterialien (685 BlgNR 20. GP, 75) etwa aus, Fremde sollten in Österreich leben und bleiben dürfen, wenn sie durch lange Zeit hindurch bewiesen hätten, sich in Österreich zu integrieren. Dass es hiebei auf das Gesamtverhalten des Fremden und nicht auf den (zufälligen) Zeitpunkt einer gerichtlichen Verurteilung ankommt, folgt auch daraus, dass der für ein Aufenthaltsverbot bzw. für eine Ausweisung maßgebende Sachverhalt nicht in einer gerichtlichen Verurteilung bestehen muss.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180054.X02Im RIS seit
01.07.2002