RS Vwgh 2002/4/5 2002/18/0054

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Veröffentlicht am 05.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrG 1997 §35;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Sowohl bei der Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes iSd § 38 Abs. 1 Z 2 FrG 1997 iVm der Aufenthaltsverfestigung im Sinn des § 35 FrG 1997 als auch bei der Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 38 Abs. 1 Z 3 FrG 1997 iVm § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz kommt es auf jenen Zeitraum an, der vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten der für das Aufenthaltsverbot in ihrer Gesamtheit maßgeblichen Umstände liegt (Hinweis E 14. November 2000, 98/18/0166). Zu § 35 FrG 1997 führen die Gesetzesmaterialien (685 BlgNR 20. GP, 75) etwa aus, Fremde sollten in Österreich leben und bleiben dürfen, wenn sie durch lange Zeit hindurch bewiesen hätten, sich in Österreich zu integrieren. Dass es hiebei auf das Gesamtverhalten des Fremden und nicht auf den (zufälligen) Zeitpunkt einer gerichtlichen Verurteilung ankommt, folgt auch daraus, dass der für ein Aufenthaltsverbot bzw. für eine Ausweisung maßgebende Sachverhalt nicht in einer gerichtlichen Verurteilung bestehen muss.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180054.X02

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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