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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/01/0259 E 28. Februar 1996 RS 1Stammrechtssatz
Eine Feststellung iSd § 1 Abs 2 BeglaubigungsV kommt nur hinsichtlich der angeführten Organe von Gemeinden und Gemeindeverbänden in Frage. Demgegenüber handelt es sich bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien um eine Bundesbehörde.
Schlagworte
Beglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999180193.X01Im RIS seit
01.07.2002