RS Vwgh 2002/4/5 99/18/0193

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Veröffentlicht am 05.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0290 E 14. März 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Auf der der Partei zugestellten Ausfertigung des Bescheides befindet sich - ebenso wie auf der Urschrift - neben den Worten DER VORSTAND und dem Kürzel "i.A." nicht nur eine unleserliche Unterschrift, sondern auch ein deutlich lesbarer Stampiglienabdruck mit dem Namen des Genehmigenden. Diese Ausfertigung entspricht somit den Formerfordernissen des § 18 Abs 4 erster Satz AVG. Der Zusatz, dass der genehmigende Organwalter im Auftrag ("i.A.") des Vorstandes gehandelt hat, weist lediglich darauf hin, dass der Behördenleiter - zulässigerweise - die Besorgung der betreffenden gesetzlichen Aufgabe einem ihm unterstellten Organ übertragen hat.

Schlagworte

Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999180193.X02

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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