RS Vwgh 2002/4/9 2001/06/0168

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Veröffentlicht am 09.04.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall insbesondere die Aussage der belangten Behörde, "dass allein die Dienstbehörde die Höhe der dienstlich notwendigen Ausgaben an ausländischen Dienstorten festlegt", in dieser Form aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist. Die Überlegungen der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin ihre Disposition in Bezug auf Repräsentation (und damit auch auf die diesbezüglichen Anschaffungen) nach den Vorgaben der Dienstbehörde einzurichten gehabt hätte, wobei aus den Versetzungsdekreten entsprechende finanzielle Rahmenbedingungen abzuleiten gewesen seien, sind im Prinzip nicht unrichtig. Dies kann sich allerdings - vom Grundsatz her - nur auf Bereiche beziehen, die der gestaltenden Disposition der Beschwerdeführerin unterlagen, wobei sich freilich die subjektiven Vorstellungen der Beschwerdeführerin, ebenso wie jene der österreichischen Verwaltungsbehörden, den Vorgaben des Gesetzes, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten unterzuordnen hatten (Hinweis E 28. April 2000, Zl. 99/12/0260).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060168.X03

Im RIS seit

19.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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