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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs11 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Bemessungen nach § 21 Abs. 3 GG 1956 wiederholt auf die Bedeutung des dort umschriebenen Momentes der "Billigkeit" verwiesen (im Zusammenhang mit Ausbildungskosten siehe beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0227, oder auch vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0181; vgl. auch die Hinweise im hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0424). § 21 Abs. 11 GG 1956 verweist zwar nicht auf die Bemessungskriterien des Abs. 3 leg. cit., der Wendung in Abs. 11 leg. cit. "Kosten ... die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat" ist aber die Bedachtnahme auf dieses Moment der Billigkeit (insbesondere unter Bedachtnahme auf die Struktur des § 21 GG 1956 und überdies den inneren Zusammenhang zwischen dem im Beschwerdefall maßgebenden Folgekostenzuschuss gemäß § 21 Abs. 11 Z 1 GG 1956 und dem Auslandsaufenthaltszuschuss) immanent.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060163.X02Im RIS seit
01.07.2002