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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs11 Z1;Rechtssatz
Aus dem Blickwinkel der Billigkeit gemäß § 21 Abs. 3 GG 1956 bedeutet der Umstand, dass (hier) Kosten typologisch dem § 21 Abs. 11 Z 1 GG 1956 zu subsumieren sind, für sich allein noch nicht, dass diese Kosten jedenfalls schon deshalb, weil sie anfielen, letztlich zur Gänze vom Bund als öffentlich-rechtlichem Dienstgeber zu tragen wären. Es geht nicht darum, in die Beurteilung des Beschwerdeführers einzugreifen, welche Maßnahmen er für die zweckmäßigsten hielt und welcher Aufwand hiefür angemessen erschien, vielmehr steht auch diesbezüglich in Frage, ob er diesen Aufwand aus eigenem zu tragen hat oder ihn (ganz oder zum Teil) auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzen kann, was insoweit in Betracht kommt, als dies der Billigkeit entspricht. Es wird umso eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte (Hinweis E 2.7.1997, 95/12/0227, E 11.5.1994, 93/12/0181, und E 17.2.1999, 98/12/0424).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060163.X03Im RIS seit
01.07.2002