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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
Der Asylwerber, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, sprach eine sogenannte "extreme Gefahrenlage" an, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben würde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte sich daher mit dieser Frage zu befassen gehabt, und zwar im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im März 1999 schon von Amts wegen, weil den allgemein zugänglichen Informationsquellen zu entnehmen war, dass der Bürgerkrieg in Sierra Leone mit der Einnahme von Freetown durch die "Revolutionäre Vereinigte Front" (RUF) im Jänner 1999 in eine Phase besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung, vor allem auch gegenüber der Zivilbevölkerung, eingetreten war (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0465, mwN, das darüber hinaus zu dem auch vom unabhängigen Bundesasylsenat im vorliegenden Fall - unzutreffend - herangezogenen Argument des mangelnden Nachweises der Identität des Asylwerbers in differenzierender Weise Stellung nimmt; vgl. auch das zu diesen Fragen zuletzt ergangene Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 98/21/0004, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200131.X04Im RIS seit
09.07.2002