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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, es gebe keine Anhaltspunkte für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention, wenn dem Asylwerber selbst "eine eigene politische Gesinnung nicht unterstellt" werde und die irakischen Behörden "durch den Berufungswerber" (auf nicht näher erörterte Weise) "lediglich den Aufenthaltsort seines Bruders und dessen Genossen in Erfahrung bringen" wollten, nimmt unter der Voraussetzung, dass dem Asylwerber im Falle seiner nunmehrigen Ergreifung durch irakische "Sicherheitsorgane" ein Nachteil von für die Annahme von Verfolgung ausreichender Intensität drohen könnte, was die Berufungsbehörde nicht geprüft hat, nicht ausreichend darauf Bedacht, dass der Asylwerber diese Nachteile auf Grund der Verwandtschaft mit seinem in der kommunistischen Partei tätigen und deshalb gesuchten Bruder - somit wegen der Zugehörigkeit zur Familie als "sozialer Gruppe" - zu erleiden hätte, und steht schon deshalb nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum geltenden Gesetz (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312 und Zl. 98/20/0330, mit weiteren Nachweisen; siehe jedoch das "Sippenhaftung", an einer - für die Entscheidung nicht tragenden - Stelle mit Fällen einer "unterstellten Gesinnung" gleichsetzende Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0327. Gegenteilig auch Erkenntnis vom 26. November 1998, Zl. 98/20/0309, und Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 98/20/0357).
Davon abgesehen wäre in Bezug auf das Vorgehen staatlicher Organe im Irak auch darauf einzugehen gewesen, ob die (mit der Annahme "genauen Wissens" um den Aufenthaltsort des Bruders) unterstellte Ablehnung der Preisgabe eines Angehörigen nicht als Hintanstellung der Interessen der Staatsführung infolge unzureichender Verbundenheit mit Letzterer und somit als Ausdruck einer verfehlten politischen Gesinnung gewertet würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200430.X02Im RIS seit
09.07.2002