RS Vwgh 2002/4/16 AW 2002/03/0023

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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E3L E13103020
E3L E13206000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs2;
TKG 1997 §111 Z6;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten, die der Zielsetzung der Richtlinie 97/33/EG und des TKG entsprechen, ist im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Herstellung eines funktionsfähigen Marktes als zwingendes öffentliches Interesse anzusehen (Hinweis B 07. 02. 2002, AW 2001/03/0134, 0135). Hiebei ist es nicht von Bedeutung, aus welchen Erwägungen die Antragstellerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (behauptete fehlende Antragslegitimation der Mitbeteiligten) begehrt.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002030023.A03

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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