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E3L E13103020Norm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten, die der Zielsetzung der Richtlinie 97/33/EG und des TKG entsprechen, ist im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Herstellung eines funktionsfähigen Marktes als zwingendes öffentliches Interesse anzusehen (Hinweis B 07. 02. 2002, AW 2001/03/0134, 0135). Hiebei ist es nicht von Bedeutung, aus welchen Erwägungen die Antragstellerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (behauptete fehlende Antragslegitimation der Mitbeteiligten) begehrt.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002030023.A03Im RIS seit
01.08.2002